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Genehmigung von Oman Air

In Einzelhandelsverpackungen ist ein Alkoholgehalt zwischen 24 % und 70 % erlaubt. Ein Alkoholgehalt von mehr als 70 % Vol. ist strengstens verboten.

Hinweis:Für die Mengenbeschränkung pro Passagier gelten länderspezifische (flughafenspezifische) Beschränkungen.

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Munition muss sicher verpackt sein und den Spezifikationen der Unterklasse 1.4S UN 0012 oder UN 0014 entsprechen. Die Menge der Munition darf 5 kg (11 lb) Bruttogewicht pro Person nicht überschreiten und ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Munition, die explosive oder brennbare Geschosse enthält, ist streng verboten und darf nicht in die Gewichtsfreigrenze eingerechnet werden. Es ist unbedingt zu beachten, dass die Kombination von Genehmigungen für mehrere Passagiere für ein Gepäckstück nicht zulässig ist.

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Jede Person darf einen (1) Lawinenrettungsrucksack mit sich führen. Der Rucksack muss mit Druckgaspatronen der Unterklasse 2.2 ausgestattet sein. Der Rucksack darf einen pyrotechnischen Auslösemechanismus der Unterklasse 1.4S mit einem maximalen Nettogewicht von 200 mg enthalten. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung wirksam verhindert wird.

Die in den Rucksäcken eingebauten Airbags müssen mit Überdruckventilen versehen sein, um eine optimale Funktion zu gewährleisten.

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Campingkocher und Brennstoffbehälter mit leeren Tanks oder Behältern sind erlaubt. Der flüssige Brennstoff muss vollständig aus dem Tank oder Behälter entfernt werden. Vor dem Transport muss der Brennstofftank wie folgt entleert werden:

Beim Verpacken sind die folgenden Richtlinien zu beachten:

  • Der Brennstofftank muss mindestens eine (1) Stunde lang entleert werden.
  • Der unverschlossene Brennstofftank muss mindestens sechs (6) Stunden unangetastet bleiben.
  • Falls gewünscht, kann vor dem Entleeren Speiseöl in den Tank gegeben werden.
  • Stellen Sie sicher, dass der Tankdeckel fest verschlossen ist.
  • Wickeln Sie den Tank in ein saugfähiges Material, z. B. ein Papiertuch, ein, um ein Auslaufen zu verhindern.
  • Packen Sie den eingewickelten Tank ist in einen verschlossenen Polyethylenbeutel (oder einen gleichwertigen Beutel).

Steuern, Gebühren und Abgaben, die von staatlichen oder anderen Behörden oder vom Flughafenbetreiber erhoben werden, sind von Ihnen zu zahlen, sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben. Beim Kauf Ihres Flugtickets werden Sie über Steuern, Gebühren und Entgelte informiert, die nicht im Flugpreis enthalten sind und von denen die meisten in der Regel separat auf dem Ticket ausgewiesen werden. Die auf Flugreisen erhobenen Steuern, Gebühren und Abgaben ändern sich ständig und können auch nach dem Ausstellungsdatum des Flugtickets erhoben werden. Im Falle einer Erhöhung der Steuern, Gebühren oder Entgelte, die auf dem Ticket ausgewiesen sind, werden wir uns mit Ihnen über Ihre angegebenen Kontaktdaten in Verbindung setzen. Wenn wir Sie nicht erreichen können, werden wir Sie beim Check-in über einen eventuell anfallenden Zuschlag informieren. Werden Steuern, Gebühren oder Abgaben, die Sie uns zum Zeitpunkt der Ausstellung des Flugtickets gezahlt haben, abgeschafft oder herabgesetzt, sodass sie für Sie nicht mehr anfallen oder ein geringerer Betrag geschuldet wird, so haben Sie Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Behörden oder Einrichtungen, welche die Steuern, Gebühren oder Abgaben erhoben haben, uns den entsprechenden Betrag erstatten. Es gelten die zum Zeitpunkt der Zahlung für Ihr Ticket geltenden Tarifbestimmungen.

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  • Deaktivieren von Geräten wie Selbstverteidigungssprays, Pfefferspray, usw., die einen Reizstoff oder ein kampfunfähig machendes Mittel enthalten.
  • Elektroschockwaffen (z. B. Taser), die gefährliche Stoffe enthalten, wie Sprengstoffe, komprimierte Gase, Lithiumbatterien, usw.
  • Sicherheitskoffer, Geldkassetten, Geldtaschenusw., die gefährliche Güter wie Lithiumbatterien und/oder pyrotechnisches Material enthalten.
  • Flüssigsauerstoffsysteme (Versorgung mit hochkonzentriertem Sauerstoff (flüssiger Zustand unter Druck) ohne Zufuhr von Elektrizität.
  • Überall-“ Streichhölzer, „Blaue Flamme“ oder „Zigarrenfeuerzeuge der Feuerzeuge, die mit einer Lithiumbatterie betrieben werden, ohne Sicherheitskappe oder Schutz gegen unbeabsichtigtes Einschalten.
  • Aktivkohle
  • Batteriebetriebene Kleinfahrzeuge (Überschreitung der PED-Grenzwerte für die Batterieleistung)
  • Balance Wheel – Hoverboard – Mini Segway
  • Beschädigte/defekte/zurückgerufene Batterien und Geräte, die mit solchen Batterien betrieben werden.
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Trockeneis (Kohlendioxid, fest) ist nur zum Verpacken von nicht gefährlichen, verderblichen Gütern erlaubt. Pro Passagier sind maximal 2,5 kg Trockeneis erlaubt. Das für die Beförderung von Trockeneis verwendete „Gepäck“ oder die Verpackung muss die Freisetzung von Kohlendioxid ermöglichen. Aufgegebenes Gepäck, das Trockeneis enthält, muss deutlich mit der Aufschrift „Trockeneis“ oder „Kohlendioxid, fest“ gekennzeichnet sein. Das Nettogewicht des Trockeneises muss auf dem Etikett angegeben sein, um eine ordnungsgemäße Handhabung und Sicherheit zu gewährleisten.

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(einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen, andere persönliche Verdampfer), die Batterien enthalten, müssen einzeln gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert und im aufgegebenen Gepäck aufbewahrt werden. :

Hinweis: Die Anzahl der Artikel ist begrenzt und es gelten länderspezifische (Flughafen-) Beschränkungen.

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Brennstoffzellen, die Wasserstoff als Treibstoff verwenden, um tragbare elektronische Geräte wie Kameras und Mobiltelefone (in den 90er Jahren sehr beliebt) mit Strom zu versorgen, sind als alternative Energiequelle zugelassen. Brennstoffzellengeräte in Kartuschenform sind ohne besondere Genehmigung erlaubt und können im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

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Gaskartuschen, die gemäß Abschnitt 2.2 als nicht entflammbar eingestuft sind, sind erlaubt. Maximal zwei (2) selbstaufblasende persönliche Schutzausrüstungen sind erlaubt. Diese Geräte dürfen jeweils bis zu zwei (2) kleine Kartuschen enthalten, wobei pro Gerät höchstens zwei (2) kleine Ersatzkartuschen mitgeführt werden dürfen. Für andere Geräte sind bis zu vier (4) Kartuschen mit einem Fassungsvermögen von jeweils bis zu 50 ml Wasser zulässig.

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Nicht brennbare, ungiftige Gasflaschen für den Betrieb mechanischer Gliedmaßen sind erlaubt. Diese Gasflaschen dürfen am Körper getragen werden. Ersatzflaschen ähnlicher Größe sind bei Bedarf erlaubt. Bei der Sicherheitskontrolle dürfen Sie Ihre Gasflasche(n) am Körper tragen und eine (1) Ersatzflasche im Gepäck mitführen.

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Haarstylinggeräte, die eine Kohlenwasserstoff-Gaspatrone enthalten, dürfen bis zu einer Höchstzahl von einem (1) Gerät pro Passagier oder Besatzungsmitglied mitgeführt werden. Es ist zwingend erforderlich, dass die Sicherheitsabdeckung über dem Heizelement des Lockenstabes angebracht wird. Die Verwendung dieser Lockenstäbe an Bord des Flugzeuges ist strengstens verboten. Bei der Sicherheitskontrolle wird die Sicherheitsabdeckung der Lockenstäbe überprüft. Ein Nachfüllen der Gaspatrone ist nicht erlaubt.

Die Verwendung von Lockenstäben an Bord des Flugzeuges ist NICHT gestattet.

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Isolierverpackungen, die gekühlten flüssigen Stickstoff enthalten (Trockenversand), sind für die Beförderung zugelassen, vorausgesetzt, der flüssige Stickstoff ist vollständig in einem porösen Material absorbiert. Diese Art der Verpackung wird häufig von Gesundheits- und Forschungspersonal verwendet, um temperaturempfindliche und verderbliche Proben zu transportieren. Passagiere müssen bei der Sicherheitskontrolle ein offizielles Schreiben vorlegen, in dem die Verpackung aufgeführt wird, um ihren Zweck und Inhalt zu bestätigen.

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Jede Person darf ein (1) kleines Päckchen mit Sicherheitsstreichhölzern oder ein kleines Feuerzeug für den persönlichen Gebrauch mitführen, vorausgesetzt, es enthält keinen nicht absorbierten flüssigen Brennstoff (außer Flüssiggas). Diese Gegenstände sind am Körper zu tragen und müssen den örtlichen Vorschriften für ihre Beförderung entsprechen. Das Mitführen von Brennstoff für Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge ist streng verboten.

Informieren Sie sich über die örtlichen Vorschriften, um sicherzustellen, dass alle spezifischen Einschränkungen oder Richtlinien, die an Ihrem Standort gelten, eingehalten werden.

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Radioisotopische Herzschrittmacher und andere Geräte, einschließlich solcher, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, unabhängig davon, ob sie einer Person implantiert sind oder nicht, dürfen während der Beförderung nur von der Person selbst und nicht auf andere Weise befördert werden.

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Nicht radioaktive Medizin- und Toilettenartikel einschließlich Aerosole wie Haarspray, Parfüm, Kölnisch Wasser und alkoholhaltige Medizin sind erlaubt. Nicht brennbare, ungiftige Aerosole (Unterklasse 2.2) ohne Nebengefahr, die für den Sport oder den Haushalt bestimmt sind, sind ebenfalls zulässig. Die maximale Nettomenge für diese Artikel beträgt 2 kg bzw. 2 l, wobei jeder einzelne Artikel auf 0,5 kg bzw. 0,5 l begrenzt ist.

Hinweis: Die Waren sind begrenzt und es gelten länderspezifische (Flughafen-) Beschränkungen.

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Flaschen mit gasförmigem Sauerstoff oder Luft für medizinische Zwecke sind nur für den Transport und nicht für die Verwendung während des Fluges zugelassen, sofern die Flasche ein Bruttogewicht von 5 kg nicht überschreitet. Sie müssen ein MEDIF (Medical Information Form) ausfüllen und eine Genehmigung durch die Klinik von Oman Air einholen. Tragbare Sauerstoffkonzentratoren (Portable Oxygen Concentrators, POC) müssen elektrisch oder elektronisch sein, mit Batterien betrieben werden und die Passagiere sind angewiesen, sich an die Batteriegrenzen zu halten. Die Verwendung von POC oder Sauerstoffflaschen an Bord des Flugzeugs ist nur mit einer durch die Klinik von Oman Air eingeholten MEDA (Medical Clearance) gestattet.

Bei batteriebetriebenen Geräten müssen die Passagiere auch die geltenden Beschränkungen für Batterien und tragbare elektronische Geräte (PED) beachten.

Geräte, die mit Flüssigsauerstoff betrieben werden, um Sauerstoff zu erzeugen, sind strengstens verboten.

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Permeationsgeräte, die gefährliche Güter enthalten können, sind für die Kalibrierung von Geräten zur Überwachung der Luftqualität zugelassen. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Gerät von einem Vertreter einer Regierungsbehörde oder einer ähnlichen offiziellen Stelle begleitet wird.

Der Vertreter muss ein offizielles Schreiben vorlegen, aus dem hervorgeht, dass das Versandstück den Vorschriften der Sonderbestimmung A-41 entspricht. Das höchstzulässige Bruttogewicht des Versandstücks beträgt 30 kg. Bei der Sicherheitskontrolle wird überprüft, ob das Gewicht des Pakets mit dem offiziellen Schreiben des Passagiers übereinstimmt.

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Jede Person darf ein (1) kleines medizinisches oder klinisches Fieberthermometer für den persönlichen Gebrauch mitführen. Achten Sie unbedingt darauf, dass das Thermometer während des Transports in seiner Schutzhülle verpackt bleibt.

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Nicht infektiöse Tierproben, die mit geringen Mengen Alkohol oder Alkohollösung als Konservierungsmittel umgeben sind, sind zulässig. Diese Proben müssen in einer geeigneten Tertiärverpackung mit Polsterung und absorbierendem Material verpackt sein. Die maximal zulässige Gesamtmenge an Alkohol oder Alkohollösung pro Versandstück beträgt 1 l. Die Versandstücke müssen deutlich als „Exemplare für wissenschaftliche Zwecke, unbeschränkt“ gekennzeichnet sein und unterliegen der Sonderbestimmung A180.

Passagiere MÜSSEN eine offizielle Erklärung mit sich führen, aus der hervorgeht, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt sind.

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Nicht herausnehmbare Batterien: Die Batterien dürfen nicht mehr als 0,3 g Lithium-Metall oder Lithium-Ionen enthalten und 2,7 Wh nicht überschreiten.

Herausnehmbare Batterien: Die Batterien müssen entfernt werden, wenn das Gepäck aufgegeben wird. Die entfernten Batterien müssen als Ersatzbatterien in der Kabine mitgeführt werden.

Batterietyp:

A. Auslaufsichere Batterie, Nickel-Metallhydrid- oder Trockenbatterie (Wheelchair with Dry Cell Battery, WCDB)

  • Nur als aufgegebenes Gepäck erlaubt (Batterie MUSS am Rollstuhl befestigt sein)
  • Ersatzbatterien im Handgepäck sind nicht erlaubt

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B. Nasszelle/auslaufende Batterie (Wheelchair with Wet Cell Battery, WCBW)

  • Nur als aufgegebenes Gepäck erlaubt (Batterie MUSS am Rollstuhl befestigt sein)
  • Ersatzbatterien im Handgepäck sind nicht erlaubt

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C. Lithium-Ionen-Batterie (Wheelchair with Lithium Battery, WCLB)

  • Erlaubt als aufgegebenes Gepäck (befestigt am Rollstuhl)
  • Keine Begrenzung der Batterieleistung
  • Ersatzbatterie als Handgepäck erlaubt Hinweis: Passagiere dürfen eine Batterie (mit einer Leistung von maximal 300 W/h) und zwei Batterien (mit einer Leistung von jeweils maximal 160 W/h) mitführen. Ersatzbatterien müssen vom Passagier in einem speziellen Batteriebehälter (vom Hersteller bereitgestellt) mitgeführt werden.

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Besonderer Hinweis:

Mobilitätshilfen und Rollstühle mit Batterien dürfen NUR dann als aufgegebenes Gepäck befördert werden, wenn die Batterien mit den Mobilitätshilfen/Rollstühlen verbunden sind (Lithiumbatterien und Hinweise zu Ersatzbatterien für Rollstühle/Mobilitätshilfen siehe Punkt b unten).

Es gelten folgende Anweisungen:

Bei Rollstühlen oder Mobilitätshilfen, die mit Batterien, einschließlich Nassbatterien, Nickel-Metallhydrid-Batterien, Trockenbatterien oder Lithiumbatterien, betrieben werden, muss (müssen) die Batterie(n) in das Gerät eingebaut oder daran befestigt sein.

b. Bei Rollstühlen oder Mobilitätshilfen, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, muss die Batterie ausgebaut und als Ersatzbatterie mitgeführt werden, wenn die Konstruktion keinen ausreichenden Schutz für die Batterie bietet. Die Mengen- und Leistungsbeschränkungen für Ersatzbatterien müssen den Vorschriften entsprechen (wie in der entsprechenden Tabelle angegeben)

c. Die Annahme von Rollstühlen oder Mobilitätshilfen unterliegt verpflichtenden physischen Kontrollen während des Annahmeprozesses, um die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.

d. Lose Batterien jeglicher Art, die vor Ort verpackt und separat gestellt werden, sind für die Beförderung mit dem Rollstuhl oder der Mobilitätshilfe nicht zugelassen.

Ersatzbatterien für Rollstühle/Mobilitätshilfen

a. Werden Batterien aus Rollstühlen oder Mobilitätshilfen ausgebaut, sind sie für Beförderungszwecke als „ERSATZBATTERIEN“ zu kennzeichnen.

b. Auslaufende oder nicht auslaufende Ersatzbatterien für Rollstühle oder Mobilitätshilfen sind nicht als Handgepäck zugelassen.

c. Als Handgepäck sind nur Lithium-Ersatzbatterien erlaubt. Die Batterieleistung darf jedoch bei einer einzelnen Batterie 300 Wattstunden (Wh) nicht überschreiten. Wenn es sich um einen Satz von zwei Batterien handelt, darf jede Batterie nicht mehr als 160 Wh haben.

    Bitte beachten Sie:

    Der Zweck dieser Richtlinie ist es, die sichere und verantwortungsvolle Beförderung von Gefahrengut durch Passagiere unter Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten.

    Die Einhaltung dieser Richtlinie ist für alle Passagiere verbindlich und kann bei Nichteinhaltung zur Beschlagnahme oder Verweigerung der Beförderung des Gefahrenguts führen.

    Diese Richtlinie wird von den zuständigen Behörden durchgesetzt, die sich das Recht vorbehalten, Inspektionen durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

    Wenn Ihr Artikel hier nicht aufgeführt ist oder Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.